Straßenreinigungsgebühren
Die Straßenreinigungsgebühr ist nicht das Entgelt für die Durchführung der Reinigung einer bestimmten Straßenstrecke vor dem Grundstück. Sie dient vielmehr dem Ausgleich des besonderen Vorteils, der dem Straßenanlieger erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird.
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Warum muss ich überhaupt Straßenreinigungsgebühren zahlen?
Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch eine Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) erheben.
Die Gebühren für die Straßenreinigung werden für die eigentliche Reinigungsleistung erhoben, wohingegen die Gebühren für den Winterdienst auch Vorhalteleistungen (z.B. Einlagerung von Streugut oder die Wartung des Fuhrparks) beinhalten.
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Nach welchem Modell werden die Straßenreinigungsgebühren erhoben?
Die Hansestadt Buxtehude hat die Grundlage für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2019 umgestellt. Die Gebühren werden nunmehr aus der Quadratwurzel der amtlichen Fläche des Buchgrundstückes berechnet (Quadratwurzelmaßstab). Bis Ende 2017 war die Länge der Grundstücksgrenze zur gereinigten Straße für die Bemessung der Gebühren maßgeblich (Frontmetermaßstab).
Beim bisherigen Frontmetermaßstab hatte die individuelle Form, Ausrichtung und Lage eines Grundstückes zur gereinigten Straße Einfluss auf die Gebührenhöhe.
Bei dem Quadratwurzelmaßstab haben Zufälligkeiten, die sich aus der Form oder Zuschnitt eines Buchgrundstückes ergeben, keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe.
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Was ist der Quadratwurzelmaßstab bzw. ein Buchgrundstück?
Der Quadratwurzelmaßstab ist ein flächenbezogener Maßstab. Hierzu wird die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Buchgrundstückes gezogen.
Ein Buchgrundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Welche Flurstücke ein Buchgrundstück bilden, bestimmt sich anhand der im Grundbuchblatt unter der gleichen laufenden Nummer eingetragenen Flurstücke. Jedes Buchgrundstück ist dabei einzeln zu bewerten und zur Straßenreinigungsgebühr heranzuziehen.
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Wie hoch sind die Gebühren für die Straßenreinigung?
Grundsätzlich sollen die Straßenreinigungsgebühren die Kosten der Straßenreinigung decken. Den Kostenanteil, der z.B. auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Hansestadt Buxtehude (derzeit 25 % der gebührenfähigen Straßenreinigungs- und Winterdienstkosten nach § 52 Abs. 3 NStrG). Die Gebührentarife sind in § 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegt. Die Straßenreinigung für Fahrbahnen von Straßen unterteilt sich in je zwei Reinigungsklassen für den Sommerdienst (RK I und RK II) und den Winterdienst (WK I und WK II). Die Höhe des Gebührentarifes ergibt sich aus der der Straße zugeordneten Reinigungs- bzw. Winterdienstklasse. Der Anlage Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung ist zu entnehmen, zu welcher Reinigungs- und Winterdienstklasse eine Straße gehört.
Die Gebühr beträgt ab 01.01.2024 je Meter Berechnungsfaktor in
Reinigungsklasse I (Reinigung 1 – 3-mal die Woche) = 36,31 €
Reinigungsklasse II (Reinigung alle 14 Tage) = 2,49 €Winterdienstklasse I (Höchste Priorität) = 0,42 €
Winterdienstklasse II (Nachrangige Priorität) = 0,42 €In Bezug auf die Winterdienstklassen I und II wird angemerkt, dass sich die jeweiligen Gebührentarife in der Höhe nicht verändern, da sich die Qualität des Winterdienstes inhaltlich nicht unterscheidet, sondern lediglich in Form der zeitlichen Ausführung. Die Prioritäten drücken einzig aus, welche Straßen im Winter aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bevorzugt (z.B. Hauptverkehrsstraßen) bzw. nachgelagert (z.B. Anliegerstraßen) gereinigt werden. In der Vergangenheit wurden in der Regel alle Straßen, für die satzungsgemäß ein Winterdienst vorgesehen ist, auch am selben Tag gereinigt. Deshalb sind gemäß Rechtsprechung unterschiedliche Gebührentarife nicht erforderlich.
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Wer muss die Gebühren zahlen?
Im Falle der Straßenreinigungsgebühren handelt es sich um sogenannte grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Grundstückseigentümer der Buchgrundstücke, die an gereinigte Straßen, Wege oder Plätze anliegen (Anliegergrundstücke) sowie ihnen gleichgestellte Personen. Den Eigentümern der Anliegergrundstücke werden die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an gereinigte Straßen, Wege oder Plätze anliegen, jedoch eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit z.B. über die Zuwegung eines weiteren Grundstückes besitzen (Hinterliegergrundstücke) sowie die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (z.B. im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft).
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Hat die Art der Grundstücksnutzung Einfluss auf die Gebührenpflicht?
Die Grundstückeigentümer (An- und Hinterlieger) der gereinigten Straßen, Wege oder Plätze gelten nach § 52 Abs. 3 NStrG als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Benutzer sind im Umfang der Inanspruchnahme und unter Beachtung des Allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu veranlagen.
Bei der Straßenreinigung entspricht die „Inanspruchnahme“ dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende gesamte Straße in einem sauberen Zustand gehalten wird.
Ein Wahlrecht, ob die Grundstückseigentümer die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ in Anspruch nehmen wollen oder nicht, besteht insofern nicht.
Für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung als Benutzer der Einrichtung sind die Eigentümer somit entsprechend heranzuziehen. Hierfür muss für das Grundstück u.a. lediglich eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzungsmöglichkeit bestehen. Dabei wird darauf abgestellt, dass die grundsätzliche wirtschaftliche oder verkehrliche Möglichkeit der Benutzung bestehen muss und nicht darauf, wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird. Nur in extremen Ausnahmefällen werden Grundstücke deshalb nicht zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt.
Somit unterliegen zukünftig u.a. auch landwirtschaftliche Flächen, Schienengrundstücke, Grünanlagen, Wälder und in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke der Gebühr. Übrigens: Auch im Eigentum der Hansestadt Buxtehude stehende Grundstücke (Schulen, Kindergärten, Sportplätze, Spielplätze, Friedhöfe, usw.) werden in die Verteilung der umlagefähigen Kosten einbezogen und zu den Straßenreinigungsgebühren veranlagt.
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Wie werden Eckgrundstücke bzw. Mehrfachanlieger behandelt?
Bei Grundstücken, die an mehreren, verschiedenen Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen (§ 4 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung).
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Was ist, wenn ich mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden bin?
Das Widerspruchsverfahren ist in Niedersachsen seit 2005 abgeschafft. Das hat zur Folge, dass ein Gebührenbescheid nur noch durch eine Klage angefochten werden kann. Bitte beachten Sie hierzu die Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebührenbescheid.
Vor Klageerhebung empfehlen wir Ihnen daher, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Was sind meine Mitteilungspflichten?
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, die SBB – Abteilung Baubetrieb über Änderungen der Eigentumsverhältnisse und Adressen unaufgefordert zu informieren. Es erfolgt kein automatischer Datenabgleich über die Änderung von Eigentumsverhältnissen bzw. personenbezogenen Daten. Mit Ihrer Unterstützung können Änderungen aber zeitnah bearbeitet werden.
Anschriftenänderungen:
Bitte geben Sie Anschriften oder Namensänderungen (z. B. bei Eheschließung) umgehend bekannt. So werden Zustellschwierigkeiten vermieden.Ich habe ein Grundstück verkauft bzw. gekauft:
Teilen Sie dies bitte unverzüglich schriftlich mit und legen Sie eine Kopie des Kaufvertrages / Grundbuchauszuges bei. So kann ein Eigentumswechsel umgehend bearbeitet und der Verkäufer möglichst schnell von der Gebührenpflicht befreit werden.Mein Grundstück wurde geteilt und ich habe einen Teil verkauft:
Wenn Ihr Grundstück geteilt wurde, geben Sie dies bitte schriftlich bekannt, da eine Teilung zu einer Änderung der grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (durch Neuanpassung der Bemessungsgrundlagen) führen kann. Außerdem empfiehlt es sich, stets Kopien der entsprechenden Grundbuchauszüge beizufügen, denn auf diese Weise können Änderungen zügiger bearbeitet werden.Verwalterwechsel/Änderung des Zustellvertreters:
Bitte teilen Sie eine solche Änderung den SBB – Abteilung Baubetrieb unverzüglich schriftlich mit, hierdurch können Zustellschwierigkeiten vermieden werden.Ich habe geerbt:
Geben Sie die Eigentumsänderung bitte umgehend schriftlich bekannt und weisen Sie diese entsprechend nach (z.B. Erbschein, Grundbuchauszug).Änderungen im Zahlungsverkehr:
Bitte unterrichten Sie die SBB – Abteilung Baubetrieb über jede Änderung Ihrer Bankverbindung, da hierdurch Schwierigkeiten beim Zahlungsverkehr vermieden werden.
Eine ausführliche Broschüre findet sich zum Download hier: Informationsbroschüre Straßenreinigung.pdf